Containerstellplätze

Auflagen des WHG und der AwSV

Die strikten Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der AwSV erfordern eine sichere und umweltschonende Lagerung von Schadstoffen und schadstoffanhaftenden Materialien in Containern. Eine unbedingte Vermeidung von Bodenkontamination durch wassergefährdende Stoffe ist dabei oberstes Gebot. Insbesondere dürfen keine Substanzen wie Öle oder Fette in den Boden gelangen, um eine potenzielle Wasserverunreinigung zu verhindern. Der CONSTELLMAT Containerstellplatz mit seinem doppelten Auffangwannensystem gewährleistet diesen entscheidenden Bodenschutz auf sichere und zuverlässige Weise.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) § 19h

Eignungsfeststellung und Bauartzulassung Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht
1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,
2. wenn wassergefährdende Stoffe
a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
b) sich im Arbeitsgang befinden,
c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

DIBt-Zulassung / Bauartzulassung

(2) Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen die nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor­schrif­ten über die Ver­wen­dung von Bau­pro­duk­ten auch die Ein­hal­tung der was­ser­recht­li­chen An­for­de­run­gen si­cher­ge­stellt wird oder
3. die nach im­mis­si­ons­schutz-​ oder ar­beits­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten der Bau­art nach zu­ge­las­sen sind oder einer Bau­art­zu­las­sung be­dür­fen; bei der Bau­art­zu­las­sung sind die was­ser­recht­li­chen An­for­de­run­gen zu be­rück­sich­ti­gen.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  (AwSV)

Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gilbt ab dem 01.08.2017. Sie dient dem Schutz der Gewässer: wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in die Umwelt gelangen. Für Anlagen mit <=0,22m³ Inhalt gilt das WHG mit §62. Ein Rückhaltesystem ist i.d.R. immer notwendig, sofern wassergefährdende Stoffe verwendet werden. Die Notwendigkeit von Auffangräumen wird durch § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der dazu erlassenen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bestimmt (dort Rückhalteeinrichtung, § 2 Abs. 16 AwSV ). Auffangwannen sind eine technische Variante zur Bereitstellung des erforderlichen Rückhaltevolumens.

Besorgnisgrundsatz

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.

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